Da die Errichtung eines Windparks auch einen Eingriff in die Natur bedeutet, wird diesem Aspekt in der Genehmigung eine sehr große Bedeutung beigemessen.
Der gesetzliche Rahmen für die Prüfungen ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgegeben. Gemäß den artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG in Verbindung mit den diesbezüglichen Regelungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ist zu prüfen, ob Vorkommen von besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten durch ein Vorhaben bau-, anlage- und betriebsbedingt betroffen sind.
Im Rahmen der Planung wurden umfangreiche naturschutzfachliche Gutachten durchgeführt. Diese werden auf der Grundlage klarer Vorgaben der Genehmigungsbehörden erstellt. In diesen Vorgaben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zum Beispiel der Umfang der Datenerhebung, als auch die Anzahl der Feldbeobachtungen vorgegeben. Des Weiteren wurden alle einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Gefährdung von Tieren durch Windkraftanlagen in die Untersuchungen einbezogen.
Mit diesen Erkenntnissen wurde dann die Planung überprüft und teilweise angepaßt um sicherzustellen, daß durch den Bau und Betrieb des Windparks keine geschützten Tier- oder Pflanzenarten geschädigt, verletzt, getötet oder während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden.
Dies führte in der Planungsphase teilweise zu Änderungen. So wurden z.T. Anlagenstandorte verschoben oder sogar ganz aus der Planung genommen. Darüberhinaus wurden Maßnahmen festgelegt, um auch während des Betriebs der Anlagen die Gefährdung von Tieren weiter zu reduzieren. So werden z.B. die Anlagen in Zeiten der Feldbewirtschaftung in unmittelbarer Nähe zum Schutz jagender Greifvögel abgeschaltet und erst nach 2 Tagen wieder in Betrieb gesetzt. Zum Schutz von Fledermäusen, werden die Anlagen in warmen Sommernächten ebenfalls zeitweise abgeschaltet.
Die abschließende Prüfung ergab, daß das Projekt in seiner aktuellen Planung umweltverträglich ist.