An dieser Stellen haben wir einige wichtige Fragen zum Projekt und zusammengetragen und versucht darauf zu antworten. Wenn Sie weitere Fragen haben, dann lassen Sie uns das wissen. Wir werden diese dann sobald als möglich beantworten. Wenn eine Frage dabei öfter gestellt wird, oder von allgemeinem Interesse sein könnte, dann werden wir diese in die Fragen & Antwortenliste aufnehmen.

Nach welchen Kriterien wurde der Standort ausgewählt?

Grundlage für jede Standortwahl ist immer die sogenannte Windhöffigkeit. Gibt es genug Wind für einen wirtschaftlichen Betrieb eines Windparkes, so ist der nächste Schritt eine Machbarkeitsanalyse unter Berücksichtigung aller städtebaulichen und immissionsrechtlichen Restriktionen. Hierbei werden auch die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bereits berücksichtigt.

Im Rahmen einer großräumigen Analyse des Stadtgebietes Homburg, ergab sich die Höhenlage südlich des Ortsteils Kirrberg als geeigneter Standort für einen Windpark.

Gibt es landesweite Planungen oder Festlegungen wo Windkraft gewünscht und zulässig ist?

Im Jahre 2011 wurde im Saarland der Landesentwicklungsplan Umwelt geändert. Bis dahin war die Planung von Windkraftanlagen nur in sogenannten Vorranggebieten für Windenergie zulässig. Mit der Änderung ist nun eine Planung auch außerhalb dieser Gebiete zulässig.

Um eine Feinsteuerung vorzunehmen, können (müssen aber nicht) die Gemeinden die Nutzung der Windenergie durch Ausweisung von Windvorrangflächen in einem kommunalen Flächennutzungsplan steuern.

Zur fachlichen Unterstützung der Gemeinden wurde 2011 vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eine Windpotenzialstudie herausgegeben. Auf Basis der Windhöffigkeit und unter Berücksichtigung verschiedener Ausschlußkriterien wurden hierin geeignete Flächen zur Windenergienutzung identifiziert. Diese Empfehlungen sollen den Gemeinden bei der Erstellung ihrer Flächennutzungspläne helfen.

Wie viel Strom wird der geplante Windpark produzieren? Wie viele Haushalte können dadurch mit Strom versorgt werden?

Die Nennleistung des Windparks beträgt 4 x 2,4 MW, d.h. 9,2 MW insgesamt. Die erwartete jährliche Stromproduktion aller Windräder beträgt circa 25,5 Millionen kWh. Dies entspricht in etwa dem Bedarf von 8500 deutschen Durchschnittshaushalten.

Profitiert die Gemeinde und die lokale Wirtschaft finanziell vom Bau des Windparks?

Prinzipiell profitieren wir alle von dem Projekt durch den Beitrag, welchen wir zum Klimaschutz leisten.

Die Gemeinde erhält aus dem Betrieb des Windparks Gewerbesteuereinnahmen. Laut Gewerbesteuergesetz wird auf die Standortgemeinde und den Sitz des Betreibers aufgeteilt [§29 GewStG]. Dabei gehen 70% an die Standortgemeinde und 30% an den Geschäftssitz der Betreibergesellschaft. Hier wird angestrebt, die Projektgesellschaft an den Sitz des Windparks zu verlegen. Somit fällt die Gewerbesteuer zu 100% der Standortgemeinde Homburg zu.

Während der Bauphase ist angestrebt, die größtmögliche Wertschöpfung für die regionale Wirtschaft zu realisieren. Diese erstreckt sich von lokalen Bau und Montageleistungen über die Finanzierung mit lokalen Banken bis zur Wartung der Anlagen in Zusammenarbeit mit lokalen Firmen.

Hat die Änderung des EEG 2014 Einfluß auf die Wirtschaftlichkeit des Projektes?

Das EEG, das der Bundestag Ende Juni beschlossen hat und das im August 2014 in Kraft getreten ist, beinhaltet einschneidende Veränderungen. Diese sind in den aktuellen Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit jedoch bereits berücksichtigt und das Projekt ist auch unter den aktuellen Bedingungen wirtschaftlich.

Können sich die Bürgerinnen und Bürger selbst finanziell an den Projekten beteiligen? In welcher Form ist eine solche Bürgerbeteiligung möglich?

Grundsätzlich ist eine Beteiligung der Bürger an dem Projekt geplant. Hierzu gibt es im Moment Gespräche mit Bürgerenergiegenossenschaften (BEG) über die Beteiligung an dem Windpark. Als Mitglieder der BEG können interessierte Bürgerinnen und Bürger dann in das geplante Projekt investieren. Hierdurch ist auch sichergestellt, daß die Interessen der Anleger durch die Bürgerenergiegenossenschaft angemessen vertreten werden.

Welcher Mindestabstand zur Wohnbebauung muss eingehalten werden? Wie ist der Abstand zur Wohnbebauung im Vergleich zu anderen Gemeinden?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand. Die Landesregierung hat festgelegt, dass die Entscheidung über den Flächennutzungsplan und damit auch über den Mindestabstand zwischen Windrädern und Wohnhäusern bei den Kommunen liegt.

Aufgrund der Bedeutung der erneuerbaren Energien, verlangt der Masterplan „Neue Energien“ der Landesregierung, dass der Windkraft im Saarland „substanziell Raum“ gewährt wird. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die Abstandsregelungen, welche diesem Gebot Rechnung tragen müssen.

Einen Gesetzesentwurf mit dem Ziel, einen verbindlichen Abstand in Höhe des Zehnfachen der Gesamthöhe der Anlage einzuführen, hat die Landesregierung deshalb kürzlich abgelehnt.

Die Abstandsregelungen im Saarland sind aktuell sehr unterschiedlich, da diese auch den räumlichen Möglichkeiten Rechnung tragen müssen. Aktuell reichen diese von 650 m im südlichen Saarland bis zu 1000 m im nördlichen Saarland.

Mit unserer Standortwahl halten wir einen Abstand von der Ortslage von mehr als 1100 m ein und erfüllen so auch die weitreichenderen Forderungen.

Gibt es fachliche Kriterien zur Festlegung des Mindestabstandes zur Wohnbebauung?

Bei der Planung eines Windparks liegt ein Hauptaugenmerk darauf, etwaige Beeinträchtigungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Hierfür gibt es auch klare rechtliche Vorgaben, die sicherstellen, daß dies bundes- bzw. landesweit einheitlich gemacht wird.

Der Rechtsrahmen hierfür ist im Bundesimmissionsschutzgesetz niedergelegt. Dies regelt klar und verbindlich, welche Themen zu prüfen sind und wie mit Beeinträchtigungen umgegangen werden soll. Daneben gibt es anerkannte technische Richtlinien die Einzelthemen regeln. So sind zum Beispiel die Anforderung bezüglich Schall in der TA Lärm geregelt. Darüber hinaus gibt es von den jeweiligen Landesumweltämtern (hier im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz LUA) Richtlinien wie die Belange der Umwelt zu prüfen und begutachten sind.

Aus diesen Prüfungen und der Einhaltung dieser Vorschriften ergeben sich dann Abstände zu bestimmten Schutzgütern wie Wohngebiete, Naturschutzgebiete etc. Diese sind jedoch nicht einheitlich, sondern können abhängig von z.B. der Anzahl und des Typs der Windkraftanlage variieren.

Welche Lärmbeeinträchtigung/Schallbelastung ist zu erwarten? Sind hier Gesundheitsgefährdungen zu befürchten?

Die Höchstwerte für die Lärmbeeinträchtigung durch Windräder sind in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Diese basieren auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Einwirkung von Schall.

Diese Auflagen werden vom geplanten Projekt mit Sicherheit eingehalten und die Schallpegel liegen sogar weit unter den gesetzlichen Grenzwerten. Eine Beeinträchtigung durch Schall und damit auch ein gesundheitliches Risiko ist also ausgeschlossen.

Gehen von den Windrädern Gesundheitsgefahren durch Infraschallemissionen aus?

Windräder erzeugen, wie viele andere Industrieanlagen (Ventilatoren, Klimaanlagen etc.), Straßenverkehr, aber auch natürliche Quellen (z. B. Wellengang, Gewitter) Infraschall, also tieffrequenten Schall.

Verglichen mit anderen Quellen, z. B. Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen, ist der von Windrädern erzeugte Infraschall relativ gering.

Es ist richtig, daß Infraschall negative Einflüsse auf die Gesundheit haben kann. Allerdings müssten dafür die Schallpegel im wahrnehmbaren Bereich liegen. Dies ist bei Windkraftanlagen und den einzuhaltenenden Abständen zur Wohnbebauung in keiner Weise der Fall. Eine Langzeitstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2012 belegt: Auf 250 Meter Entfernung liegen die Schallemissionen der untersuchten Windenergieanlagen weit unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Der durch den Wind verursachte Infraschall ist deutlich stärker als der vom Windrad selbst erzeugte. Somit sind Befindlichkeits- oder sogar Gesundheitsstörungen durch Infraschall ausgehend von dem geplanten Projekt nicht zu erwarten.

Leider wird das Thema von Windkraftgegnern immer wieder mißbraucht um Angst zu verbreiten. Aus diesem Grund haben sich auch viele Landesumweltämter ausgiebig mit dem Thema befaßt und auch umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Untenstehend finden Sie exemplarisch die Links zu den Informationen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, die zeigen, dass keine schädlichen Wirkungen zu erwarten sind.

Sehr interessant und ist auch der Fragen und Antwortenkatalog des LUBW zu diesem Thema. Hier wird sehr klar auf die typischen Fragen und Argumente geantwortet und die Aussagen werden auch mit Untersuchungen und Studien zum Thema belegt.

Weitere Informationen zum Thema:

  • Bayerisches Landesamt für Umwelt zusammen mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, 2014 –> link
  • Landesamtes für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Würtemberg (LUBW): Windenergie und Infraschall, 2013 –> link
  • Fragen und Antwortenkatalog des LUBW –> link

Und ganz aktuell:

  • Studie des MIT (Massachusetts Institute of Technology, Cambridge)

Robert J. McCunney, MD, MPH, Kenneth A. Mundt, PhD, W. David Colby, MD, Robert Dobie, MD, Kenneth Kaliski, BE, PE, and Mark Blais, PsyD: Wind Turbines and Health – A Critical Review of the Scientific Literature , Journal of Occupational and Environmental Medicine (JOEM) Volume 56, Number 11, November 2014 –> link

    • sehr umfassende Literaturstudie und Zusammenfassung
    • befasst sich unter anderem auch mit Pierponts Theorien
    • Ergebnis:
      • Infraschall ist in normalen Abständen nicht hörbar
      • gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht nachweisbar
      • Belästigung und gesundheitliches Empfinden korreliert stark mit wirtschaftlicher Beteiligung
  • Landesamtes für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Würtemberg (LUBW): Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen – Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014 -, Dezember 2014 –> link
    • Aufgrund der des großen Interesses an der laufenden Meßkampagne zum Thema Infraschall und Windkraft hat das LUBW diesen Zwischenbericht veröffentlicht.
    • Die bisherigen Meßergebnisse bestätigen die Aussagen der Vergangenheit, d.h. von Windkraftanlagen ausgehender Infraschall ist in typischer Entfernung zu Wohnbebauungen nicht mehr meßbar und liegt deutlich unter dem vom Wind erzeugten Niveau.
    • Somit ist eine Beeinträchtigung nicht zu befürchten.

Welche Beeinträchtigung geht vom Schattenwurf der Windräder aus?

Die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beinhalten klare Vorgaben u. a. zu den optischen Immissionen von Windrädern, zu denen auch der Schattenwurf zählt. Das BImSchG ist die Grundlage des Genehmigungsverfahrens für den Bau von Windrädern. Im Rahmen des BImSch-Verfahrens wird der Schattenwurf gutachterlich untersucht und sichergestellt, daß Beeinträchtigen vermieden werden. Hierzu kann die Genehmigungsbehörde auch Auflagen in die Genehmigung aufnehmen.

Was ist der sogenannte „Disko-Effekt“ und ist dieser hier zu befürchten?

Der sogenannte Disko-Effekt hat seinen Namen in Anlehnung an die verspiegelten Kugeln in Diskotheken. In den Frühzeiten der Windenergie trat dieser Effekt durch Spiegelung der Sonne an den rotierenden Rotorblättern auf.

Bereits seit vielen Jahren ist dieses Phänomen kein Thema mehr, da heutzutage die Rotorblätter mit matten, reflexionsarmen Farben beschichtet werden. Eine Beeinträchtigung durch Reflexionen ist somit ausgeschlossen.

Wie lange dauert die Bauphase, mit welchen Einschränkungen ist zu rechnen und wer trägt die Kosten für entstehende Beschädigungen?

Die Bauphase des Projektes vor Ort beträgt circa 3 bis 4 Monate.

In dieser Zeit kann es kurzzeitig zu Behinderungen des Straßenverkehrs durch Absperrungen kommen. Der Antransport der großen Anlagenteile wie Turmsegmente, Flügel und Gondel erfolgt dabei weitgehend außerhalb der Hauptverkehrszeiten, so daß die Beeinträchtigungen begrenzt bleiben.

Alle Beschädigungen an privatem wie öffentlichem Eigentum, z.B. Straßenschäden durch Schwertransporte, werden nach Abschluß des Bauvorhabens behoben und die Kosten trägt der Betreiber des Windparks.

Welche Auswirkungen hat der Bau des Windparks auf die Umwelt?

Natur- und Artenschutz sind ein wesentliches Kriterium bei der Planung eines Windparks. Hierzu wurden ausführliche und sehr zeitaufwändige Gutachten erstellt. Die Art und Umfang der Begutachtung richtete sich dabei nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).

Hierbei wurde die gesamte Fauna und speziell windkraftrelevante Vogel- und Fledermausarten über einen Zeitraum von einem Jahr von mehreren anerkannten Sachverständigen beobachtet. Auf dieser Basis wurden dann eventuelle Risiken abgeleitet und Handlungsempfehlungen in Form von Vermeidungs- und Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Diese wurden dann in der Planung so umgesetzt, daß der Schutz der gefährdeten Arten sichergestellt ist.

Was passiert mit den Anlagen bei Ablauf der Nutzungsdauer? Wie wird der Rückbau und die Entsorgung der Anlagen sichergestellt?

Die Eigentümer von Windenergieanlagen sind gesetzlich verpflichtet, eine sogenannte Rückbaubürgschaft zu hinterlegen. Diese Verpflichtung wird von der Genehmigungsbehörde (hier Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz) als Auflage in die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen. Die Höhe der Bürgschaft wird dabei anhand der zu erwartenden Kosten so bemessen, daß diese auch nach dem Ablauf der Betriebsdauer ausreichen.

Durch die Gestellung der Rückbaubürgschaft ist ein Rückbau in jedem Falle sichergestellt, also auch beim Ausfall des Betreibers.

Liegt der geplante Windpark im Biosphärenreservat? Kann dies den Schutzstatus gefährden?

Eines der drei wesentlichen Funktionen des Biosphärenreservates ist die nachhaltige Regionalentwicklung. Herunter sich auch klar die Themen Klimaschutz, regenerative Energien und nachwachsende Rohstoffe benannt.

Zur Steuerung der Entwicklung und Nutzung der Biosphärenreservate werden drei Gebietskategorien definiert:

  • Kernzone
  • Pflegezone
  • Entwicklungszone

Bezüglich der Nutzung durch Windkraftanlagen sagt das MAB-National-Komitee

  • Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate sind entsprechend ihrer Entwicklungsziele vollständig von der Windenergienutzung freizuhalten.
  • In Entwicklungszonen – soweit sie nicht durch rechtlichen Schutz von einer Windenergienutzung ausgeschlossen sind – ist die Windkraftnutzung bei Einhaltung hoher Standards möglich.

Das geplante Projekt „Auf der Weißen Trisch“ liegt in der Entwicklungszone des Biosphärenreservates und und ist somit nicht nur zulässig sondern entspricht auch den dort gewünschten Funktionen. Somit ist auch sichergestellt, daß der Schutzstatus des Bliesgaus bewahrt wird.

Weitere Informationen zum Thema:

Vortrag Walter Kemkes, Geschäftsführer des Biosphärenzweckverbands Bliesgau, 2014

Bundesamt für Naturschutz

Sind durch die Planungen Zugvögel wie Kraniche gefährdet?

Aufgrund der normalen Zughöhe der Kraniche sind kollisionsbedingte Beeinträchtigungen von Zugvögeln auf Populationsebene im mitteleuropäischen Binnenland mit Ausnahme möglicher Sondersituationen (Passlagen, Meerengen etc.) vernachlässigbar. Hinzu kommt, daß Kraniche Hindernissen ausweichen. Dies belegen auch offizielle Datenbanken in denen Schlagopfer an Windenergieanlagen erfaßt werden. So kamen seit 2006 in Deutschland insgesamt nur 8 Kraniche zu Schaden. In diesem gesamten Zeitraum gab es kein einziges Schlagopfer im Saarland noch im gesamten umgebenden Rheinland-Pfalz.

Für das Projekt „Auf der Weißen Trisch“ wurden die Kranichzüge im Frühjahr und Herbst gutachterlich erfaßt und ausgewertet. Hierbei wurde keine ausgeprägte Zugaktivität im Planungsraum festgestellt. Zur Erhöhung der Sicherheit wurden diese Ergebnisse auch mit Beobachtungen aus Vorjahren abgeglichen. Diese Untersuchungen ergaben keine Gefährdung für den Kranich durch das geplante Projekt.

Kann eine Gemeinde beschließen Windkraft im gesamten Gemeindegebiet auszuschließen?

Gemäß §35 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sind Vorhaben im Außenbereich privilegiert, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen. Um der gesetzgeberischen Privilegierung Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung inzwischen klargestellt, daß den Darstellungen und Raumordnungszielen ein schlüssiges Gesamtkonzept zu Grunde liegen muß. Ebenfalls darf keine Verhinderungsplanung betrieben werden; vielmehr ist der Windenergienutzung im Außenbereich in substantieller Weise Raum zu schaffen.

In einfacheren Worten heißt dies, daß der Gesetzgeber möchte, daß man Flächen für Windkraft ausweist und diese auch für Windkraft geeignet sein müssen. Eine sogenannte „Feigenblattplanung“ bzw “ eine „Alibiplanung“ ist also nicht erlaubt.

Ist durch den geplanten Windpark eine Beeinflussung der Wetterstation an der Skihütte zu befürchten?

Aufgrund des Abstandes und der Bauhöhe der Anlage ist eine Beinträchtigung der Wetterstation nicht zu erwarten.

Darüberhinaus werden in den Windkraftanlagen Umweltdaten wie z.B. Windgeschwindigkeit und Temperatur erfaßt, da diese zur optimalen Steuerung der Anlage benötigt werden. Sollte dies erforderlich sein, so könnte geprüft werden, in welcher Form diese Messwerte für die Wetterbeobachtung zur Verfügung gestellt werden können.

Werden durch den geplanten Windpark seltene oder wertvolle Pflanzen wie z.B. Orchideen zerstört?

Die geplanten Windkraftanlagen sind ausschließlich auf intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen vorgesehen. Diese Flächen werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung mehrmals jährlich bearbeitet und von Grund auf neu angepflanzt. Somit ist es bereits heute ausgeschlossen, daß auf den betroffenen Feldern seltene Pflanzen wie z.B. Orchideen wachsen.

Darüber hinaus sind solche Pflanzen, welche in den umliegenden Tälern wachsen, ausreichend weit entfernt und werden durch den Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt.